Beeinträchtigung von Flora und Fauna nicht einzutreten ist. Dies gilt auch auf die bei den Vorinstanzen erhobenen Ausführungen und Rügen, auf die die Beschwerdeführerin verweist, aber diese nicht in der Beschwerdeschrift vorträgt. Nach der publizierten Praxis des Obergerichts (AR GVP 24/2012 Nr. 3586) bzw. des ehemaligen Verwaltungsgerichts (AR GVP 10/1998 Nr. 2168) genügt ein pauschaler Verweis auf frühere Rechtsschriften der Begründungspflicht nicht. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, in früheren Rechtsschriften nach allfälligen Rügen zu suchen.