Als Eigentümerin der vom Strassenbauprojekt betroffenen Parzelle Nr. xx ist sie durch den angefochtenen Rekursentscheid besonders berührt. Auf die Beschwerde ist unter folgendem Vorbehalt einzutreten: Wie schon die Vorinstanzen zutreffend festhielten, ist für die Höhe der zu leistenden Entschädigung eine Schätzungsbehörde einzusetzen, gegen deren Entscheid separat Beschwerde geführt werden kann (Art. 40 Abs. 3 des Strassengesetzes [StrG, bGS 731.11] und Art. 20 ff. des Gesetzes über die Zwangsabtretung [Enteignungsgesetz; bGS 711.1]), womit nicht auf die Eventualanträge eingetreten werden kann.