F. Mit Schreiben vom 22. August 2024 (act. 6) und 23. August 2024 (act. 8) stellten der Regierungsrat (im Folgenden: Vorinstanz) sowie das Departement Bau und Volkswirtschaft (im Folgenden: Verfügende Behörde) eingangs erwähnte Anträge, wobei sie auf eine Vernehmlassung verzichteten. G. Auf die Begründung der gestellten Anträge wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen. Seite 3 Erwägungen