d) der Beigeladenen: Keine Bemerkungen Sachverhalt A. A. ist Grundeigentümerin der Parzelle Nr. xx, C., Gemeinde B.. Die Parzelle Nr. xx, welche mit einem Wohnhaus und einer Garage überbaut ist, liegt gemäss kommunalem Zonenplan Nutzung zum grössten Teil in der Wohnzone XZ. Der südliche Teil der Parzelle Nr. xx grenzt an die D. Nr. xy B.-E., welche im kantonalen Strassenverzeichnis als Lokalverbindungsstrasse klassiert ist (Ziff. 5 des Verzeichnisses über Kantonsstrassen, bGS 731.111.2).