Eventualantrag: Sofern die Beschwerde nicht gutgeheissen wird, sei 1. die volle Entschädigungsleistung für die formelle und die materielle Enteignung von Bauland an die Beschwerdeführerin zu erbringen. 2. zuzüglich Entschädigungsleistung zu erbringen für die gesamten Kosten der neu zu erstellenden Bauten und Anlagen, welche durch die Enteignung nicht mehr im vorgesehenen Umfang nutzbar sind. b) der Vorinstanz: Die Beschwerde sei abzuweisen. c) der verfügenden Behörde: 1. Die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin