Die Verfahrenskosten sind deshalb ihm persönlich aufzuerlegen. Auf die Zusprechung einer Parteientschädigung besteht bei diesem Verfahrensausgang kein Anspruch (Art. 53 Abs. 3 VRPG e contrario). Seite 9 Das Obergericht erkennt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden Rechtsanwalt AA. auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.