Auf dieser Grundlage kann das Obergericht ausnahmsweise entscheiden, die Kosten nicht der unterliegenden Partei, sondern deren Rechtsvertreter persönlich aufzuerlegen, wenn er einen unnötigen Verfahrensaufwand verursacht hat (WIEDERKEHR/PLÜSS, Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts, 2020 Rn. 3646). Das ist namentlich dann gerechtfertigt, wenn elementarste Sorgfaltspflichten ausser Acht gelassen wurden (BGE 129 IV 206 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_644/2016 vom 31. Oktober 2016 E. 3). Diese Voraussetzung trifft hier zu: Das Vorgehen des Anwalts der Beschwerdeführerin ist als äusserst ungewöhnlich zu taxieren.