Seite 8 222.2). Bei diesem Verfahrensausgang wären die Gerichtskosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 19 Abs. 3 VRPG). Gemäss Art. 19 Abs. 1 VRPG hat indessen Kosten zu bezahlen, wer sie verursacht hat. Auf dieser Grundlage kann das Obergericht ausnahmsweise entscheiden, die Kosten nicht der unterliegenden Partei, sondern deren Rechtsvertreter persönlich aufzuerlegen, wenn er einen unnötigen Verfahrensaufwand verursacht hat (WIEDERKEHR/PLÜSS, Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts, 2020 Rn.