Der Umstand, dass der Zeuge bereits in der Beschwerdeschrift erwähnt wird und dieser gemäss Stellungnahme vom 27. Juli 2024 den Rechtsvertreter am 28. Juni 2024 begleitet hat, lässt zudem darauf schliessen, dass es sich dabei nicht um einen unabhängigen Zeugen handelt. Somit hätte der strikte Beweis, dass die vorliegende Beschwerde am 28. Juli 2024 fristwahrend eingereicht wurde, auch beim Einwurf der Beschwerde in den Postbriefkasten nicht erbracht werden können. 4. Zusammenfassend ergibt sich damit, dass die Beschwerdeerhebung verspätet erfolgte, womit mangels Fristwahrung nicht auf die Beschwerde einzutreten ist.