Im Weiteren wurde weder der Beschwerde noch der Stellungnahme vom 27. Juli 2024 eine schriftliche Bestätigung des Zeugen beigelegt. Abgesehen von dessen Adresse fehlen im Übrigen weitere Angaben zur Person des Zeugen und der Art seines Zusammentreffens mit dem Rechtsvertreter. Der Umstand, dass der Zeuge bereits in der Beschwerdeschrift erwähnt wird und dieser gemäss Stellungnahme vom 27. Juli 2024 den Rechtsvertreter am 28. Juni 2024 begleitet hat, lässt zudem darauf schliessen, dass es sich dabei nicht um einen unabhängigen Zeugen handelt.