Der Rechtsvertreter begründet nicht - und es ist auch nicht ersichtlich -, weshalb anlässlich der Briefabgabe nicht ein unterschriftlich vom Zeugen bestätigter Vermerk auf dem Briefumschlag selbst angebracht wurde. Fehlt ein Vermerk auf dem Briefumschlag, so könnte im Fall einer Einvernahme des Zeugen nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden, ob tatsächlich die dem Gericht zugegangene Eingabe unter den Augen des Zeugen in den Briefkasten eingeworfen worden wäre (Urteil des Bundesgerichts 9C_681/2015 vom 13. November 2015 E. 3).