3.2 Die Beschwerdeführerin bzw. ihr Rechtsvertreter beruft sich auf einen von ihr beigezogenen Zeugen. Diesbezüglich gibt er bereits in der Beschwerdeschrift an, dass der Unterzeichnete mit dem Zeugen D., am 28. Juni 2024 nach Postschluss gegen 22 Uhr die Beschwerde fristwahrend per Hand in den Briefkasten des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden eingeworfen habe. Bei dieser Angabe handelt es sich nicht um einen formellen Beweisantrag, welcher vor Ablauf der Rechtsmittelfrist hätte erfolgen müssen. Zudem existiert vorliegend offenkundig kein Vermerk des Zeugen auf dem Briefumschlag der Beschwerde.