Dabei gilt es hervorzuheben, dass sich ein solcher in Gehdistanz zum Fünfeckpalast in rund 200 m Entfernung direkt vor der Postfiliale im Dorfladen an der Speicherstrasse befindet. Damit wäre dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 28. Juli 2024 auch um 22.00 Uhr noch genügend Zeit geblieben, mittels Einwurfs unter Zeugenbestätigung die Eingabefrist zu wahren. Das Obergericht kommt deshalb zum Schluss, dass die Beschwerde nicht innert der gesetzlichen 30-tägigen Frist eingereicht wurde, womit mangels Fristwahrung nicht darauf einzutreten ist.