In Anbetracht der beschriebenen Örtlichkeiten und Beschilderungen durfte er nicht davon ausgehen, dass die Übergabe bzw. Einreichung der Beschwerde beim Obergericht durch diese Handlung rechtzeitig erfolgte. Vielmehr wäre es an ihm gewesen, sich vorgängig beim Obergericht über eine allfällige interne Abgabestelle zu erkundigen oder seine Eingabe vor Ablauf der Beschwerdefrist in einen Postbriefkasten zu werfen. Dabei gilt es hervorzuheben, dass sich ein solcher in Gehdistanz zum Fünfeckpalast in rund 200 m Entfernung direkt vor der Postfiliale im Dorfladen an der Speicherstrasse befindet.