Die Behörden im Kanton Appenzell Ausserrhoden sind nicht verpflichtet, einen separaten Brief- oder Ablagekasten zur Verfügung zu stellen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat damit die Beschwerdeeingabe nicht rechtzeitig dem Obergericht übergeben, indem er diese am letzten Tag der Frist ausserhalb der Bürozeiten unter der Tür des "Postbüros" durchgeschoben hat, zumal das Hauptportal auf der Nordostseite um diese Zeit normalerweise abgeschlossen ist.