Der Briefumschlag, in welchem die Beschwerdeschrift enthalten war, befand sich am Montagmorgen, 1. Juli 2024, im Postbüro (vgl. Aktennotiz vom 1. Juli 2024; act. 5). In der Stellungnahme vom 27. Juli 2024 gab der Rechtsvertreter an, dass er den Brief am 28. Juni 2024 um ca. 21 und 22 Uhr unter der Tür durchgeschoben habe. Er habe vorgängig einen Briefkasten gesucht, aber keinen gefunden. Zudem sei ein Zeuge dabei gewesen, welcher bestätigen könne, dass kein Briefkasten beim Obergericht habe vorgefunden werden können. Daher sei die Beschwerde