Stellt die entsprechende Behörde einen Brief- oder Ablagekasten zur Verfügung, kann die Eingabe auch bis Mitternacht des letzten Tages der Frist in diesen Briefkasten eingeworfen werden. Da die absendende Person die Beweislast für die Fristwahrung trägt, ist bei einer Einreichung direkt bei der Behörde eine Empfangsbetätigung zu verlangen und beim Einwurf in den Briefkasten der Behörde oder der Post darauf zu achten, dass Zeugen die fristgerechte Vornahme der Handlung bestätigen können oder der fristgerechte Einwurf mit anderen Mitteln nachgewiesen werden kann