127 I 133 E. 7b). Die erste in Art. 5 Abs. 2 VRPG vorgesehene Möglichkeit zur Fristwahrung besteht darin, dass die schriftliche Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist persönlich direkt bei der Behörde eingereicht wird. Die Eingabe kann der Behörde während der Bürozeiten unmittelbar übergeben werden. Die Behörde ist jedoch nicht verpflichtet, Eingaben ausserhalb der Bürozeiten entgegenzunehmen. Stellt die entsprechende Behörde einen Brief- oder Ablagekasten zur Verfügung, kann die Eingabe auch bis Mitternacht des letzten Tages der Frist in diesen Briefkasten eingeworfen werden.