Sie gilt als eingehalten, wenn bis zu diesem Zeitpunkt die betreffende Handlung vorgenommen oder schriftliche Eingaben der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden sind (Art. 5 Abs. 2 VRPG). Die Übergabe an die Schweizerische Post kann dabei sowohl am Postschalter als auch durch den Einwurf der Eingabe in einen Postbriefkasten geschehen. Der Einwurf einer Eingabe in den Postbriefkasten ist der Übergabe am Postschalter gleichzusetzen, auch wenn der Einwurf nach der letzten Leerung des Briefkastens stattfindet (BGE 142 V 389 E. 2.2; 127 I 133 E. 7b).