4. Mit Schreiben vom 11. Juli 2024 (act. 6) teilte die Verfahrensleitung der Beschwerdeführerin mit, dass mangels hinreichenden Nachweises der Fristwahrung in Erwägung gezogen werde, nicht auf die Beschwerde einzutreten. Dazu liess sich die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 27. Juli 2024 (act. 7) vernehmen. 5. Mit Verfügung vom 21. August 2021 (act. 8) beschloss die Verfahrensleitung, das Verfahren vorerst auf die Frage der rechtzeitigen Fristwahrung zu beschränken. 6. Auf die Begründung der gestellten Anträge wird - soweit erforderlich - in den Erwägungen näher eingegangen. Erwägungen