Die Übergabe an die Schweizerische Post kann dabei sowohl am Postschalter als auch durch den Einwurf der Eingabe in einen Postbriefkasten geschehen. Der Einwurf einer Eingabe in den Postbriefkasten ist der Übergabe am Postschalter gleichzusetzen, auch wenn der Einwurf nach der letzten Leerung des Briefkastens stattfindet (BGE 142 V 389 E. 2.2; 127 I 133 E. 7b). Die erste in Art. 5 Abs. 2 VRPG vorgesehene Möglichkeit zur Fristwahrung besteht darin, dass die schriftliche Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist persönlich direkt bei der Behörde eingereicht wird. Die Eingabe kann der Behörde während der Bürozeiten unmittelbar übergeben werden.