Aus den Erwägungen: 2. 2.1 Gemäss Art. 55 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG, bGS 143.1) ist eine Beschwerde schriftlich innert 30 Tagen beim Obergericht einzureichen. Eine Frist läuft am letzten Tag um 24 Uhr ab (Art. 5 Abs. 1 VRPG). Sie gilt als eingehalten, wenn bis zu diesem Zeitpunkt die betreffende Handlung vorgenommen oder schriftliche Eingaben der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden sind (Art. 5 Abs. 2 VRPG). Die Übergabe an die Schweizerische Post kann dabei sowohl am Postschalter als auch durch den Einwurf der Eingabe in einen Postbriefkasten geschehen.