Indem der Rechtsvertreter die Beschwerdeeingabe am letzten Tag der Frist ausserhalb der Bürozeiten unter der Tür des "Postbüros" durchgeschoben hat, hat er diese nicht rechtzeitig dem Obergericht übergeben (E. 2). Im vorliegenden Fall fehlt zudem ein Vermerk des Zeugen auf dem Briefumschlag, womit nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden kann, ob die Beschwerde fristgemäss eingereicht wurde (E. 3). Mangels Fristwahrung kann nicht auf die Beschwerde eingetreten werden (E. 4). Beschluss des Obergerichts, 4. Abteilung, 26.09.2024, O4V 24 11