AR GVP 36/2024, Nr. 3874 Verfahren. Fristenlauf. Die Behörden im Kanton Appenzell Ausserrhoden sind nicht verpflichtet, Eingaben ausserhalb der Bürozeiten entgegenzunehmen oder einen separaten Brief- oder Ablagekasten zur Verfügung zu stellen. Das "Postbüro" im Fünfeckpalast ist weder räumlich noch funktionell dem Obergericht zuzuordnen. Indem der Rechtsvertreter die Beschwerdeeingabe am letzten Tag der Frist ausserhalb der Bürozeiten unter der Tür des "Postbüros" durchgeschoben hat, hat er diese nicht rechtzeitig dem Obergericht übergeben (E. 2).