AR GVP 36/2024, Nr. 3874 Verfahren. Fristenlauf. Die Behörden im Kanton Appenzell Ausserrhoden sind nicht verpflichtet, Eingaben aus- serhalb der Bürozeiten entgegenzunehmen oder einen separaten Brief- oder Ablagekasten zur Verfügung zu stellen. Das "Postbüro" im Fünfeckpalast ist weder räumlich noch funktionell dem Obergericht zuzuordnen. Indem der Rechtsvertreter die Beschwerdeeingabe am letzten Tag der Frist ausserhalb der Bürozeiten unter der Tür des "Postbüros" durchgeschoben hat, hat er diese nicht rechtzeitig dem Obergericht übergeben (E. 2). Im vorliegenden Fall fehlt zudem ein Vermerk des Zeugen auf dem Briefumschlag, womit nicht mit hinreichen- der Sicherheit festgestellt werden kann, ob die Beschwerde fristgemäss eingereicht wurde (E. 3). Mangels Fristwahrung kann nicht auf die Beschwerde eingetreten werden (E. 4). Beschluss des Obergerichts, 4. Abteilung, 26.09.2024, O4V 24 11 Aus den Erwägungen: 2. 2.1 Gemäss Art. 55 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG, bGS 143.1) ist eine Beschwerde schriftlich innert 30 Tagen beim Obergericht einzureichen. Eine Frist läuft am letzten Tag um 24 Uhr ab (Art. 5 Abs. 1 VRPG). Sie gilt als eingehalten, wenn bis zu diesem Zeitpunkt die betreffende Handlung vorgenommen oder schriftliche Eingaben der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden sind (Art. 5 Abs. 2 VRPG). Die Übergabe an die Schweizeri- sche Post kann dabei sowohl am Postschalter als auch durch den Einwurf der Eingabe in einen Postbriefkasten geschehen. Der Einwurf einer Eingabe in den Postbriefkasten ist der Übergabe am Postschalter gleichzusetzen, auch wenn der Einwurf nach der letzten Leerung des Briefkastens stattfindet (BGE 142 V 389 E. 2.2; 127 I 133 E. 7b). Die erste in Art. 5 Abs. 2 VRPG vorgesehene Möglichkeit zur Fristwahrung besteht darin, dass die schrift- liche Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist persönlich direkt bei der Behörde eingereicht wird. Die Eingabe kann der Behörde während der Bürozeiten unmittelbar übergeben werden. Die Behörde ist jedoch nicht ver- pflichtet, Eingaben ausserhalb der Bürozeiten entgegenzunehmen. Stellt die entsprechende Behörde einen Brief- oder Ablagekasten zur Verfügung, kann die Eingabe auch bis Mitternacht des letzten Tages der Frist in diesen Briefkasten eingeworfen werden. Da die absendende Person die Beweislast für die Fristwahrung trägt, ist bei einer Einreichung direkt bei der Behörde eine Empfangsbetätigung zu verlangen und beim Einwurf in den Briefkasten der Behörde oder der Post darauf zu achten, dass Zeugen die fristgerechte Vornahme der Handlung bestätigen können oder der fristgerechte Einwurf mit anderen Mitteln nachgewiesen werden kann (PATRICIA EGLI: in Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2023, N. 6 zu Art. 21 VwVG; URS PETER CAVELTI, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons St. Gallen, 2020, N. 93 zu den Art. 30 – 30ter VRP). 2.2 Der Rekursentscheid vom 27. Mai 2024 wurde dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin gemäss Dar- stellung in der Beschwerde am 29. Mai 2024 eröffnet, womit die Beschwerdefrist unbestrittenermassen am Frei- tag, 28. Juni 2024 ablief. Der Rechtsvertreter informierte die Obergerichtskanzlei am Montag, 1. Juli 2024, tele- fonisch, dass er am 28. Juni 2024 zwischen 20.00 und 21.00 Uhr einen Brief unter der Türe des Postbüros im Fünfeckpalast durchgeschoben habe. Der Briefumschlag, in welchem die Beschwerdeschrift enthalten war, befand sich am Montagmorgen, 1. Juli 2024, im Postbüro. In der Stellungnahme vom 27. Juli 2024 gab der Seite 1/3 Gerichtsentscheid AR GVP 36/2024, Nr. 3874 Rechtsvertreter an, dass er den Brief am 28. Juni 2024 um ca. 21 und 22 Uhr unter der Tür durchgeschoben habe. Er habe vorgängig einen Briefkasten gesucht, aber keinen gefunden. Zudem sei ein Zeuge dabei gewesen, welcher bestätigen könne, dass kein Briefkasten beim Obergericht habe vorgefunden werden können. Daher sei die Beschwerde im Erdgeschoss des Fünfeckpalastes neben der Bücherei bei der Türe, auf der gross "Post- stelle" stehe, durchgeschoben worden. 2.3 Es ist mit dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin darin übereinzugehen, dass beim Fünfeckpalast kein Briefkasten des Obergerichts vorhanden ist. Der als "Postbüro" bezeichnete Raum liegt wie die Kantonsbiblio- thek im Erdgeschoss des Fünfeckpalasts direkt neben dem Innenhof. Der Rechtsvertreter verkennt jedoch, dass es sich diesem "Postbüro" weder um eine Poststelle der Schweizeri- schen Post noch einen gerichtsinternen Postraum handelt, welcher als Postabgabestelle für externe Kunden zur Verfügung steht. Das Postfach des Obergerichts befindet sich vielmehr in der Postfiliale im Dorfladen an der Speicherstrasse. Das besagte "Postbüro" dient einerseits als Arbeitsraum der verwaltungsinternen Postangestellten, welche der Kantonskanzlei und nicht dem Obergericht unterstellt sind. Darin werden u.a. Postsendungen verarbeitet und vorsortiert, bevor sie den kantonalen und kommunalen Ämtern sowie den Gerichtsbehörden in Trogen zugestellt werden. Im Weiteren steht der Raum dem öffentlichen Personal verschiedener Ämter bzw. Abteilungen als Cafeteria- und Aufenthaltsraum zur Verfügung. Der Eingang zum Erdgeschoss, in welchem sich die Kantonsbibliothek und das besagte "Postbüro" befinden, liegt auf der Nordwestseite des Fünfeckpalasts. Neben dem Tor, das üblicherweise ausserhalb der Arbeitszeiten geschlossen ist, weist ein Schild darauf hin, dass sich der Eingang zum Obergericht auf der Südwestseite des Gebäudes befindet. Die Räumlichkeiten des Obergerichts liegen im ersten und zweiten Stock des Fünfeckpa- lastes und weisen keine direkte Verbindung zum "Postbüro" auf. 2.4 Daraus ergibt sich, dass das besagte "Postbüro" weder räumlich noch funktionell dem Obergericht zuzuord- nen ist. Die Behörden im Kanton Appenzell Ausserrhoden sind nicht verpflichtet, einen separaten Brief- oder Ablagekasten zur Verfügung zu stellen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat damit die Beschwerde- eingabe nicht rechtzeitig dem Obergericht übergeben, indem er diese am letzten Tag der Frist ausserhalb der Bürozeiten unter der Tür des "Postbüros" durchgeschoben hat, zumal das Hauptportal auf der Nordostseite um diese Zeit normalerweise abgeschlossen ist. In Anbetracht der beschriebenen Örtlichkeiten und Beschilderungen durfte er nicht davon ausgehen, dass die Übergabe bzw. Einreichung der Beschwerde beim Obergericht durch diese Handlung rechtzeitig erfolgte. Vielmehr wäre es an ihm gewesen, sich vorgängig beim Obergericht über eine allfällige interne Abgabestelle zu erkundigen oder seine Eingabe vor Ablauf der Beschwerdefrist in einen Postbriefkasten zu werfen. Dabei gilt es hervorzuheben, dass sich ein solcher in Gehdistanz zum Fünfeckpalast in rund 200 m Entfernung direkt vor der Postfiliale im Dorfladen an der Speicherstrasse befindet. Damit wäre dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 28. Juli 2024 auch um 22.00 Uhr noch genügend Zeit geblie- ben, mittels Einwurfs unter Zeugenbestätigung die Eingabefrist zu wahren. Das Obergericht kommt deshalb zum Schluss, dass die Beschwerde nicht innert der gesetzlichen 30-tägigen Frist eingereicht wurde, womit mangels Fristwahrung nicht darauf einzutreten ist. Im Folgenden ist im Sinne einer Eventualbegründung noch auf die Frage des Zeugenbeweises einzugehen. 3. 3.1 Der allgemeine Grundsatz von Art. 8 ZGB, wonach derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsa- che beweisen muss, der aus ihr Rechte ableitet, ist auch im Prozessrecht massgeblich. So trägt der Rechtsu- chende die Beweislast für die Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung, die mit Gewissheit feststehen und nicht bloss überwiegend wahrscheinlich sein muss. Dem Absender obliegt somit der Nachweis, dass er seine Eingabe bis um 24 Uhr des letzten Tages der laufenden Frist der Behörde oder der Post übergeben hat (BGE 142 V 389 Seite 2/3 Gerichtsentscheid AR GVP 36/2024, Nr. 3874 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1F_13/2017 vom 20. Juli 2017 E. 3.1). Wenn ein Rechtsanwalt verfahrensmäs- sige Unsicherheiten über die Fristwahrung schafft, muss er für die Behauptung der Rechtzeitigkeit unaufgefordert und vor Ablauf der Rechtsmittelfrist Beweismittel anbieten (BGE 147 IV 526 E. 3.1, in Pra 111 [2022] Nr. 61; Urteile des Bundesgerichts 6B_154/2020 vom 16. November 2020 E. 3.1.1; 6B_157/2020 vom 7. Februar 2020 E. 2.3). Der Absender kann den entsprechenden Nachweis insbesondere mit dem Vermerk auf dem Briefum- schlag erbringen, wonach die Postsendung vor Fristablauf in Anwesenheit von Zeugen in den Briefkasten der betreffenden Behörde oder der Schweizerischen Post gelegt worden ist (BGE 142 V 389 E. 2.2; Urteil des Bun- desgerichts 6B_84/2020 vom 22. Juni 2020 E. 1.4). Dabei ist auf die Objektivität der Zeugen zu achten (PATRICIA EGLI, a.a.O., N. 17 zu Art. 21 VwVG). 3.2 Die Beschwerdeführerin bzw. ihr Rechtsvertreter beruft sich auf einen von ihr beigezogenen Zeugen. Dies- bezüglich gibt er bereits in der Beschwerdeschrift an, dass der Unterzeichnete mit dem Zeugen D., am 28. Juni 2024 nach Postschluss gegen 22 Uhr die Beschwerde fristwahrend per Hand in den Briefkasten des Oberge- richts Appenzell Ausserrhoden eingeworfen habe. Bei dieser Angabe handelt es sich nicht um einen formellen Beweisantrag, welcher vor Ablauf der Rechtsmittelfrist hätte erfolgen müssen. Zudem existiert vorliegend offen- kundig kein Vermerk des Zeugen auf dem Briefumschlag der Beschwerde. Der Rechtsvertreter begründet nicht - und es ist auch nicht ersichtlich -, weshalb anlässlich der Briefabgabe nicht ein unterschriftlich vom Zeugen bestätigter Vermerk auf dem Briefumschlag selbst angebracht wurde. Fehlt ein Vermerk auf dem Briefumschlag, so könnte im Fall einer Einvernahme des Zeugen nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden, ob tat- sächlich die dem Gericht zugegangene Eingabe unter den Augen des Zeugen in den Briefkasten eingeworfen worden wäre (Urteil des Bundesgerichts 9C_681/2015 vom 13. November 2015 E. 3). Der Zeuge könnte daher im Nachhinein nur noch bestätigen, dass der Rechtsvertreter irgendeinen Briefumschlag in einen Postbriefkasten geworfen hat. Damit könnte der Nachweis, dass es sich dabei um die beim Obergericht am 1. Juli 2024 einge- gangene Beschwerde handelt, nicht erbracht werden, selbst wenn der Brief am 28. Juli 2024 nach Schalter- schluss korrekterweise in den Postbriefkasten bei der Postfiliale eingeworfen worden wäre. Im Weiteren wurde weder der Beschwerde noch der Stellungnahme vom 27. Juli 2024 eine schriftliche Bestätigung des Zeugen beigelegt. Abgesehen von dessen Adresse fehlen im Übrigen weitere Angaben zur Person des Zeugen und der Art seines Zusammentreffens mit dem Rechtsvertreter. Der Umstand, dass der Zeuge bereits in der Beschwer- deschrift erwähnt wird und dieser gemäss Stellungnahme vom 27. Juli 2024 den Rechtsvertreter am 28. Juni 2024 begleitet hat, lässt zudem darauf schliessen, dass es sich dabei nicht um einen unabhängigen Zeugen handelt. Somit hätte der strikte Beweis, dass die vorliegende Beschwerde am 28. Juli 2024 fristwahrend einge- reicht wurde, auch beim Einwurf der Beschwerde in den Postbriefkasten nicht erbracht werden können. 4. Zusammenfassend ergibt sich damit, dass die Beschwerdeerhebung verspätet erfolgte, womit mangels Frist- wahrung nicht auf die Beschwerde einzutreten ist. Das Bundesgericht ist mit Urteil 1C_645/2024 vom 25. November 2024 nicht auf die Beschwerde eingetreten. Seite 3/3