aussergewöhnlichen Fällen bis zu Fr. 15‘000.00 rechtfertigt. Rechtsanwalt K. hat keine Kostennote eingereicht. Vorliegend ist die Entschädigung innerhalb des für die erste Fallgruppe - mit einfachen Rechtsfragen und unterdurchschnittlichem Aufwand - geltenden Rahmens von bis zu Fr. 4'000.-- festzulegen. Dem Aufwand und den Anforderungen angemessen erscheint ein Honorar in der Höhe von Fr. 1'500.--. Hinzu kommen die Barauslagen von pauschal 4% und die Mehrwertsteuer von 7.7%, was insgesamt zu einer Entschädigung von Fr. 1'680.10 zugunsten der Beschwerdeführer führt. Diese ist ausgangsgemäss der Vorinstanz aufzuerlegen.