Im Weiteren wird sie zu beurteilen haben, ob und inwieweit die aktuelle Wohnsituation der Beschwerdeführer 2-6 und die Fremdplatzierungen den beantragten Aufenthaltsbewilligungen entgegenstehen. Dabei steht es der Vorinstanz frei, den Ausgang der Kindesschutzverfahren bis zum Entscheid über die Aufenthaltsbewilligungen abzuwarten bzw. das Rekursverfahren antragsgemäss zu sistieren. Im Übrigen ist es ihr unbenommen, die Sache ihrerseits an die verfügende Behörde zurückzuweisen (RUTH HERZOG, in: Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, N. 16 zu Art. 84 und N. 9 zu Art. 72).