Zudem hat sie neu den Umstand zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin 1 inzwischen mit dem niederlassungsberechtigten Vater der Beschwerdeführer 2 und 3 verheiratet ist (W IEDERKEHR/PLÜSS, a.a.O., Rz. 3044; Urteil des Bundesgerichts 2C_961/2013 vom 29. April 2014 E. 3), woraus sich allenfalls ein zusätzlicher Bewilligungsanspruch ergibt (Art. 43 AIG). Im Weiteren wird sie zu beurteilen haben, ob und inwieweit die aktuelle Wohnsituation der Beschwerdeführer 2-6 und die Fremdplatzierungen den beantragten Aufenthaltsbewilligungen entgegenstehen.