Es ist nicht Aufgabe des Obergerichts die erforderlichen ergänzenden Sachverhaltsfeststellungen als letzte kantonale Instanz selber zu erheben und als erste Instanz gestützt auf die dabei gewonnenen Erkenntnisse über die strittigen Aufenthaltsbewilligungen zu entscheiden. Der angefochtene Entscheid ist daher aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 59 i.V.m. Art. 41 Abs. 2 VRPG). Diese wird zu klären haben, ob der Beschwerdeführerin 1 aktuell gestützt auf Art. 12 Abs. 1 Anhang 1 FZA eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen