Es steht jedoch nicht fest, dass die Beschwerdeführerin 1 zum jetzigen Zeitpunkt die Voraussetzungen zur Bewilligungserteilung erfüllt. Insoweit sind vielmehr (weitere) Sachverhaltsabklärungen erforderlich. Diese zu treffen, ist nicht Sache des Obergerichts, welches sich bei dieser Sachlage, auch zur Wahrung des Instanzenzugs, einer selbständigen Prüfung enthält. Es ist nicht Aufgabe des Obergerichts die erforderlichen ergänzenden Sachverhaltsfeststellungen als letzte kantonale Instanz selber zu erheben und als erste Instanz gestützt auf die dabei gewonnenen Erkenntnisse über die strittigen Aufenthaltsbewilligungen zu entscheiden.