7.2 In Anbetracht dieser Umstände kommt das Obergericht zum Schluss, dass die Vorinstanz den Rekurs der Beschwerdeführer zu Unrecht aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflicht abgewiesen hat. Die Vorinstanz ist vielmehr ihrer Untersuchungsmaxime nicht nachgekommen und hat den Sachverhalt ungenügend abgeklärt. Aufgrund der Aktenlage bestehen immerhin Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin 1 eine effektive wirtschaftliche Tätigkeit ausübt und bis anhin keine Sozialhilfe bezogen hat. Es steht jedoch nicht fest, dass die Beschwerdeführerin 1 zum jetzigen Zeitpunkt die Voraussetzungen zur Bewilligungserteilung erfüllt.