Im Weiteren ist nicht ersichtlich, weshalb die Vorinstanz während der mehr als zweijährigen Verfahrensdauer bei den entsprechenden Behörden (Steuerbehörden, AHV-Ausgleichs- kasse, Verwaltungspolizei, Handelsregisteramt, Gemeindebehörden usw.) nicht selbst Informationen über die Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin 1 eingeholt hat, zumal es sich dabei nicht um Tatsachen handelt, welche unter Art. 90 AIG fallen. Dies gilt aufgrund des Amts- und Rechtshilfegebots (Art. 11 VRPG) auch für den Stand des Konkursverfahrens und des Strafverfahrens, die aktuelle Schuldensituation, die Bestätigung, dass keine