29 Abs. 1 BV, Art. 3 VRPG). Strukturelle oder organisatorische Mängel vermögen die übermässige Dauer des Rekursverfahrens nicht zu rechtfertigen (W IEDERKEHR/PLÜSS, a.a.O., Rz. 140). Angesichts der Untätigkeit der Vorinstanz erscheint es als stossend, dass sie den Rekurs (auch) mit der Begründung abwies, dass Angaben für das Jahr 2021 gänzlich fehlen würden, jedoch nicht mit der Eröffnung des Rekursentscheids bis zum April 2023 zugewartet hat, obwohl ihr bekannt war, dass dem Buchhalter bei der Steuerbehörde eine Frist bis Ende März 2023 zur Erstellung und Einreichung der Steuererklärungen 2021 und 2022 gewährt wurde.