7.1 Aus den Akten geht hervor, dass der Rekurs am 27. Oktober 2020 eingereicht wurde. Nachdem der Rechtsvertreter der Rekurrenten am 4. Mai 2021 (act. 8.13) die Buchhaltung sowie den Lohnausweis von J. für das Jahr 2020 nachgereicht hatte, wäre das Verfahren entscheidreif gewesen. Die Vorinstanz blieb jedoch bis zum Schreiben vom 5. Oktober 2022, mit welchem sie die Beschwerdeführer zur Einreichung zahlreicher Dokumente aufforderte, untätig. Aufgrund des Beschleunigungsgebots hätte die Vorinstanz das Rekursverfahren beförderlich behandeln und ohne Verzug für dessen Erledigung sorgen müssen (Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 3 VRPG).