Die Behörden können sich ihrer Abklärungspflicht jedoch nicht durch blossen Verweis auf die Mitwirkungspflicht entziehen. Sie haben die mit verhältnismässigem und zumutbarem Aufwand durchführbaren Untersuchungen selbst vorzunehmen. Die Mitwirkungspflicht der Parteien gilt namentlich für Tatsachen, welche eine Partei besser kennt als die Behörden und welche diese ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben können.