7. Das Aufenthaltsbewilligungsverfahren ist ein öffentlich-rechtliches Verwaltungsverfahren. Demnach gilt für die Sachverhaltsfeststellung grundsätzlich die Untersuchungsmaxime (Art. 10 Abs. 1 VRPG). Diese wird jedoch ergänzt und relativiert durch die Mitwirkungspflicht der Parteien, welche insbesondere gegenüber den gesuchstellenden bzw. denjenigen Personen greift, welche das Verfahren eingeleitet haben (Art. 10 Abs. 4 VRPG). Dabei obliegt es der Behörde im Rahmen ihrer Aufklärungspflicht, die Parteien darauf aufmerksam zu machen, zu welcher Tatsache und in welchem Ausmass sie bei der Sachverhaltsaufklärung mitwirken muss (W IEDERKEHR/PLÜSS, a.a.