Aus welcher Bestimmung sich allenfalls ein Bewilligungsanspruch oder ein Widerrufsgrund ergibt, ist nicht eine Frage des Streitgegenstands, sondern der rechtlichen Begründung desselben (W IEDERKEHR/PLÜSS, a.a.O., Rz. 3044). Die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung bzw. deren Widerruf aufgrund eines neuen Sachverhalts im Rekursverfahren ist daher grundsätzlich zulässig. Im Folgenden gilt es demnach zu prüfen, ob die Vorinstanz aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflicht zu Recht die Aufenthaltsbewilligungen widerrufen und die Beschwerdeführer aus der Schweiz weggewiesen hat.