6.2 Die Vorinstanz hat sich nur am Rande mit der Rekurseingabe und der angefochtenen Verfügung vom 6. Oktober 2020 auseinandergesetzt. Sie hat den Rekurs jedoch aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflicht im Rekursverfahren und damit aufgrund eines neuen Sachverhalts abgewiesen. Aus welcher Bestimmung sich allenfalls ein Bewilligungsanspruch oder ein Widerrufsgrund ergibt, ist nicht eine Frage des Streitgegenstands, sondern der rechtlichen Begründung desselben (W IEDERKEHR/PLÜSS, a.a.