Der dem zu beurteilenden Rechtsverhältnis zu Grunde liegende und im Lichte des anwendbaren Rechts rechtserhebliche Sachverhalt kann nach Massgabe des anwendbaren Verfahrensrechts unter Berücksichtigung der Vorgaben von Art. 110 BGG im Laufe des Verfahrens ergänzt werden (Urteil des Bundesgerichts 2C_69/2019 vom 4. November 2019 E. 2.1).