Nicht zum Streitgegenstand zählt hingegen die rechtliche Begründung; insofern der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen Anwendung findet, ist auf den in dessen Lichte rechtserheblichen Sachverhalt das Recht von Amtes wegen anzuwenden und fehlt eine Bindung an die von den Parteien vorgetragene rechtliche Begründung. Der dem zu beurteilenden Rechtsverhältnis zu Grunde liegende und im Lichte des anwendbaren Rechts rechtserhebliche Sachverhalt kann nach Massgabe des anwendbaren Verfahrensrechts unter Berücksichtigung der Vorgaben von Art.