In der Weigerung, das Verfahren zu sistieren oder die Frist nochmals zu erstrecken, habe die Rekursinstanz der Beschwerdeführerin 1 jegliche Möglichkeit genommen, am Verfahren mitzuwirken. Dieses Verhalten sei umso missbräuchlicher, als dass sich die Rekursinstanz grundlos 1 ½ Jahre Zeit genommen habe, um in der Sache nichts zu machen. Die Rekursinstanz ignoriere während über eines Jahres Art. 3 VRPG vorsätzlich und werfe nun der Beschwerdeführerin 1 fehlende Mitwirkung vor. Damit handle die Vorinstanz rechtsmissbräuchlich. Hätte die Rekursinstanz im Sommer 2021 den Entscheid getroffen, hätte sie diesen gestützt auf die dannzumal eingereichte Begründung getätigt.