Der Rekursinstanz sei fristgerecht mitgeteilt worden, dass innert der letztmalig erstreckten Frist entsprechende Unterlagen nicht eingereicht werden könnten, weil sie nicht existierten. Der Buchhalter habe zu diesem Zweck bei der Steuerbehörde eine letztmalige Frist bis Ende März 2023 zur Erstellung und Einreichung der Buchhaltungsunterlagen beantragen können. In der Weigerung, das Verfahren zu sistieren oder die Frist nochmals zu erstrecken, habe die Rekursinstanz der Beschwerdeführerin 1 jegliche Möglichkeit genommen, am Verfahren mitzuwirken.