Weitere Belege hätten von der Vorinstanz im Mai 2021 nachverlangt werden müssen. Das Rekursverfahren sei während einem Jahr und 5 Monaten liegen geblieben, ohne dass es dafür einen sachlichen Grund gäbe. Die Verschleppung habe dazu geführt, dass die Beschwerdeführerin 6 keine Lehrstelle habe antreten können, weil ein Schwebezustand vorgelegen habe. Der Rekursinstanz sei fristgerecht mitgeteilt worden, dass innert der letztmalig erstreckten Frist entsprechende Unterlagen nicht eingereicht werden könnten, weil sie nicht existierten.