5.3 Die Beschwerdeführer machen dagegen geltend, dass die Beschwerdeführerin 1 sowie die mittlerweile 3 gemeinsamen Kinder gestützt auf Art. 13 BV i.V.m. Art. 8 EMRK einen Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung hätten. Spätestens nachdem im Mai 2021 die Buchhaltung sowie die Lohnausweise von J. und der Beschwerdeführerin 1 eingereicht worden seien, sei der Rekurs vor der Vorinstanz spruchreif gewesen. Das Vorbringen der Vorinstanz, nicht die gesamte Buchhaltung eingereicht zu haben, sei rechtsmissbräuchlich und sei so auch nicht beantragt worden. Weitere Belege hätten von der Vorinstanz im Mai 2021 nachverlangt werden müssen.