Seite 8 Aufgrund der vorliegenden Aktenlage sei es schlüssig erstellt, dass die Beschwerdeführerin 1 keine Nachweise ihrer (aktuellen) selbständigen Erwerbstätigkeit eingereicht habe. Sie sei offenbar ebenfalls nicht in der Lage, ihren Lebensunterhalt zu finanzieren, ohne zusätzliche Schulden anzuhäufen. Aufgrund fehlender Belege bzw. Nachweise müsse die existenzsichernde selbständige Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin 1 verneint werden. Folglich stehe ihr auch kein Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung nach Art. 12 Abs. 1 Anhang I FZA