Angaben für das Jahr 2021 fehlten gänzlich. Auch über die aktuelle Schuldensituation habe die Vorinstanz keine Kenntnis, wodurch die Beschwerdeführerin 1 ihrer Mitwirkungspflicht gemäss Art. 90 AIG ebenfalls nicht nachgekommen sei. Sodann sei zu berücksichtigen, dass sich der finanzielle Aufwand der Familie der Beschwerdeführerin 1 durch die Geburt eines sechsten Kindes noch weiter erhöht habe.