Die Beschwerdeführerin 1 sei bis anhin ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Seit dem 4. Mai 2021 betreffend Übersicht der Buchhaltung für das Jahr 2020 habe sie keinerlei Belege über ihre selbständige Erwerbstätigkeit sowie ihr daraus resultierendes Einkommen eingereicht. Die "Übersicht Buchhaltung 2020" werde aufgrund der fehlenden Angaben zum Covid-19-Kredit sowie der identischen Umsätze während jeweils drei Monaten angezweifelt. Angaben für das Jahr 2021 fehlten gänzlich.