5.2 Die Vorinstanz erliess am 23. März 2023 ihren negativen Rekursentscheid, ohne den Beschwerdeführern die Frist zur Einreichung weiterer Belege zu erstrecken. Darin kam sie zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin 1 keine verlässlichen Angaben und Unterlagen zu ihrem tatsächlichen Erwerbseinkommen machen könne. Infolge der langen Verfahrensdauer sei es ihr möglich gewesen, die selbständige Erwerbstätigkeit weiter zu betreiben und Nachweise für die Generierung des vorgebrachten existenzsichernden Einkommens zu bringen. Die Beschwerdeführerin 1 sei bis anhin ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen.