Mit Schreiben vom 23. Januar 2023 (act. 8.28) teilte der Rechtsvertreter der Vorinstanz mit, dass die Steuerverwaltung die Frist zur Einreichung der Steuererklärung für 2021 bis zum 31. März 2023 erstreckt habe. Sobald die Unterlagen vorlägen, werde er diese nachreichen.