Nach mehrmaligen Fristerstreckungen erliess die Vorinstanz am 11. Januar 2023 (act. 8.27) einen Zwischenentscheid, mit welchem das Gesuch der Beschwerdeführer betreffend unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsverbeiständung abgewiesen wurde. Zudem wurde den Beschwerdeführern eine letzte Frist bis zum 23. Januar 2023 gewährt, um die erforderlichen Unterlagen einzureichen. Ansonsten erfolge der Entscheid aufgrund der vorhandenen Akten. Mit Schreiben vom 23. Januar 2023 (act. 8.28) teilte der Rechtsvertreter der Vorinstanz mit, dass die Steuerverwaltung die Frist zur Einreichung der Steuererklärung für 2021 bis zum 31. März 2023 erstreckt habe.